Handlungsempfehlungen für den Sportbetrieb bis zum 31.05.2020

FHH

Hier nun die fünfte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung mit Handlungsempfehlungen durch den FF für den Sportbetrieb bis zum 31.05.2020

Nachfolgend finden Sie die abgestimmten Handlungsempfehlungen (Version1.4.1; gültig ab 13.05.2020) für die Wiederaufnahme des Sportbetriebes auf öffentlichen Sportanlagen (inklusive Schulsportplätzen). Diese gliedern sich zum einen in Handlungsempfehlungen zum Dienstbetrieb und zum anderen zum Sportbetrieb. Diese Handlungsempfehlungen werden fortlaufend gem. nachfolgenden Verordnungen zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung angepasst.

Durch die Handlungsempfehlungen soll ein bezirksübergreifendes, einheitliches Handeln im Rahmen der Wiederaufnahme des Sportbetriebes sichergestellt werden. Die Handlungsempfehlungen können gemäß den örtlichen Gegebenheiten bzw. Möglichkeiten angepasst werden. Die Handlungsempfehlungen können auch auf sog. vereinseigenen Sportanlagen (beispielsweise Sportrahmenvertragsflächen sowie überlassene Sportanlage) durch die
Sportvereine angewendet werden.

I. Handlungsempfehlungen zum Dienstbetrieb

Es gilt das „TOP-Prinzip“: Vorrangig sind technische und organisatorische Maßnahmen (z.B. Mindestabstand, Abtrennungen) zu prüfen, um Abstands- und Hygieneregelungen umzusetzen. Sofern danach noch zusätzlicher Handlungsbedarf besteht, sind bei unvermeidbarem Kontakt bzw. nicht einhaltbaren Schutzabständen besondere personenbezogene Maßnahmen erforderlich).

1. Technische Maßnahmen

1.1. Arbeitsplatzgestaltung auf Sportanlagen

1.1.1. Ausreichend Abstand zwischen den Mitarbeitern (mindestens 1,5 m) ist
einzuhalten.

1.1.2. Betretungsverbot für Publikumsverkehr in Sportplatzwartbüros, Garagen,
Umkleiden, Sanitäreinrichtungen und u.ä. Ausgenommen hiervon sind Toiletten, die für die öffentliche Nutzung bestimmt sind. Ggf. ist eine Beschilderung mit dem Hinweis auf das Betretungsverbot anzubringen. (siehe Anlage).

1.1.3. Trennung von öffentlich zugänglichen Toiletten und Mitarbeitertoiletten.
Öffentliche Toiletten sind gesondert zu kennzeichnen.

1.1.4. Mehrfachbelegungen von Räumen sind zu vermeiden.

1.1.5. Hautschonende Flüssigseife, Handtuch und Desinfektionsspender sind zur
Verfügung zu stellen.

1.1.6. Reinigungsintervalle für Sportplatzwartbüros und Mitarbeitertoiletten sind
anzupassen.

1.1.7. Regelmäßiges Desinfizieren von Türklinken, Lichtschaltern, Telefonhörern und
Handläufen, v.a. auch im Bereich der Toiletten.

1.1.8. Regelmäßiges Lüften von Sportplatzwartbüros und Toiletten.

1.1.9. Beschaffung von Nase-Mund-Schutz für die Sportplatzwarte.

2. Organisatorische Maßnahmen

2.1. Sicherstellung ausreichender Schutzabstände

2.1.1. Die Nutzung von Verkehrswegen (u.a. Treppen, Türen, Aufzüge) ist so
anzupassen, dass ausreichender Abstand eingehalten werden kann.

2.1.2. Wo erfahrungsgemäß Personenansammlungen entstehen (z.B. vor den
öffentlichen Toiletten), werden Schutzabstände der Stehflächen markiert, z.B. mit Klebeband. Wo dies technisch oder organisatorisch nicht gewährleistet ist, sind alternative Maßnahmen (Tragen von Atemschutz) zu treffen.

2.1.3. Im Falle von Erste-Hilfe-Maßnahmen hat der Sportplatzwart vor der Hilfeleistung seine individuelle Schutzausstattung (Nasen-Mund-Schutz, Einweg-Handschuhe, u.ä.) anzulegen.

2.2. Arbeitsmittel/Werkzeuge

2.2.1. Arbeitsmittel sind nach Möglichkeit personenbezogen zu verwenden.

2.2.2. Regelmäßige Reinigung insbesondere vor der Übergabe.

2.3. Arbeitszeit- und Pausengestaltung

2.3.1. Maßnahmen zur zeitlichen Entzerrung (versetzte Arbeits- und Pausenzeiten).

2.3.2. Möglichst dieselben Personen zu gemeinsamen Schichten einteilen.

2.3.3. Zusammentreffen mehrerer Beschäftigter vermeiden.

3. Personelle Maßnahmen

3.1. Risikogruppen und Erkrankung

3.1.1. Sportplatzwarte, die sich einer besonders gefährdeten Personengruppe
zurechnen, haben die Möglichkeit einer arbeitsmedizinischen Beratung und können gegenüber ihrem Vorgesetzen die Erforderlichkeit individueller Schutzmaßnahmen anzeigen.
Sie sollten so eingesetzt werden, dass sie nicht direkt mit den Sportlern in Kontakt kommen (v.a. Platzpflege vor Öffnung) und nicht zu Reinigungsarbeiten in besonders belasteten Bereichen (Toiletten) herangezogen werden.

3.1.2. Mit Fieber oder Atemwegserkrankungen (z.B. ärztlich nicht abgeklärter Husten)
dürfen die Sportplatzwarte nicht am Dienstbetrieb teilnehmen.

II. Handlungsempfehlungen zum Sportbetrieb

1. Grundsätze

1.1. Sportausübung

1.1.1. Gem. der Fünften Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-
CoV-2 Eindämmungsverordnung sind - Stand heute - bis zum 31.05.2020 zunächst Sportausübung und Trainingsbetrieb im Freien, sofern kontaktfrei durchgeführt werden, zugelassen. Der Wettkampfbetrieb ist nicht zulässig.
Für den Trainingsbetrieb bis vorerst zum 31.05.2020 gilt daher:

  • Das Abstandsgebot von 1,5 m muss während des gesamten Trainingsbetriebes eingehalten werden.
  • Im Fall des Auftretens einer akuten Atemwegserkrankung sind die Sportanlagen nicht zu betreten.
  • Die Nutzung von Sportgeräten ist grundsätzlich möglich. Die Oberflächen der Sportgeräte die häufig berührt werden sind anschließend zu reinigen.
  • Den Nutzern der Sportanlagen obliegt die Einhaltung der sportartenspezifischen Konzepte der jeweiligen Sportfachverbände.


1.2. Einhaltung der sportartenspezifischen Konzepte

1.2.1. Zur Reduzierung des Infektionsrisikos und für die Überwachung der Zugänge der Sportanlage gem. § 6 (4) Nr. 2 sollte als Orientierungsgröße eine maximale Anzahl von Sportlern pro Anlage gem. den sportartenspezifischen Konzepten individuell festgelegt werden. Siehe hierzu auch DOSB:

1.2. Vorrang des Schul- und Vereinssportes

1.2.1. Die öffentlichen Sportanlagen stehen vornehmlich dem Schul- und Vereinssport
zur Verfügung. Eine Nutzung der Sportanlagen für vereinsungebundene Freizeitsportler kann nachrangig erfolgen.

1.2.2. Die Abnahme des Sportabiturs hat Vorrang vor jeder weiteren sportlichen
Nutzung. Während der Abnahme sind die Sportanlagen möglichst für eine andere sportliche Nutzung gesperrt.

1.3. Öffnungs- und Nutzungszeiten

1.3.1. Die öffentlichen Sportanlagen werden ab dem 12.05.2020, montags bis freitagsim Rahmen der bisher geltenden jeweiligen Nutzungszeiten, sofern die
organisatorischen Rahmenbedingungen (Platzpflege, Personalressource,
Instandsetzungsarbeiten) es erlauben, geöffnet.

1.3.2. Eine Sportausübung auf den Nebenflächen der öffentlichen Sportanlagen
(Grünflächen, leichtathletischen Nebenanlagen u.ä.) ist zusätzlich möglich, sofern
die örtlichen Gegebenheiten es zulassen und Grundsätze der Sportausübung
gem. Nr. 1.1.1. eingehalten werden können. Für die Nutzung von Nebenflächen
ist ein gesonderter Nutzungsantrag bei den bezirklichen Sportabteilungen zu
stellen.

1.3.3. Eine Öffnung am Wochenende, ausschließlich für die kontaktfreie
Sportausübung (siehe hierzu 1.1.1.), ist möglich, sofern die organisatorischen Rahmenbedingungen es zulassen. Die Nutzungszeiten sind gesondert bei den bezirklichen Sportabteilungen zu beantragen.

1.3.4. Die Sportvereine sind Angehalten ihre bisherigen Nutzungszeiten auf den
öffentlichen Sportanlagen zur Sportausübung nutzen. Hierfür ist kein neuer Nutzungsantrag notwendig.

1.3.5.

1.3.6. Die Sportvereinen, die über keine regulären Nutzungszeiten auf den
öffentlichen Sportanlagen verfügen, müssen diese gesondert bei den Bezirken beantragen.

1.3.7. Sportvereine, die eine vereinseigene Sportanlage (Sportplatz) haben, sind angehalten
vornehmliche ihre Sportanlagen zu nutzen. Nur in begründeten Ausnahmefällen, ist eine Nutzung auf anderen öffentlichen Sportanlagen genehmigungsfähig.

1.3.8. Den Sportvereinen wird empfohlen die Teilnehmer der Sportgruppe zum Zwecke
der Nachverfolgung von Infektionsketten gesondert festzuhalten.

1.3.9. Nach der Sportausübung haben die Sportler die Sportanlage schnellstmöglich zu
verlassen. Ein längeres Verweilen auf der Sportanlage ist aufgrund der Begrenzungen der Anzahl der Sportler und zur Vermeidung von Ansammlungen nicht gestattet.

1.3.10. Auf vereinseigenen und überlassenen Sportanlagen findet keine
Nutzungszeitenvergabe durch die Bezirke statt. Es ist den betreuenden Sportvereinen freigestellt weitere Nutzer zuzulassen.

1.3.11. Der Schulsport bleibt von diesen Regelungen unberührt.

1.4. Besucher, Begleiter, Eltern

1.4.1. Um Ansammlungen zu vermeiden sind Besucher und Eltern während der
Sportausübung auf den öffentlichen Sportanlagen nicht zugelassen.

1.4.2. Begleitpersonen werden lediglich dort zugelassen, wo diese aufgrund von z.B.
körperlichen Einschränkungen notwendig sind.

2. Vorbereitende Maßnahmen (intern)

2.1. Unterweisung der Sportplatzwarte

2.1.1. Vor der Öffnung sind die Sportplatzwarte über die verabredeten Maßnahmen und
die aktuelle Rechtslage zu unterweisen.

2.1.2. Die Sportplatzwarte haben die Aufgabe gem. „TOP-Prinzip“ vorrangig
technische und organisatorische Maßnahmen (z.B. Einrichtung Wartezonen, Abtrennungen) sowie Abstands- und Hygieneregelungen auf den Sportanlagen umzusetzen.

2.1.3. Die Sportplatzwarte sind nicht für die Einhaltung der Vorgaben, die sich aus der
Fünften Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung ergeben, bei der konkreten Sportausübung verantwortlich. Die Verantwortung tragen die Sportvereine bzw. Individualsportler.

2.1.4. Der Sportplatzwart erteilt auf Anfragen keine Genehmigung, z.B. die gem. der
hinausgehende Fünften Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung freigegebenen sportlichen Nutzung (z.B. Zweikampftraining). Er erteilt auch keine Genehmigung zur Nutzung der Sanitäreinrichtungen (Duschen und Umkleiden).

2.2. Umgang mit Konflikten

2.2.1. Bei erkannten Verstößen gegen die Fünfte Verordnung zur Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung können die Sportplatzwarte auf die Einhaltung der Verordnung hinweisen.

2.2.2. Im Konfliktfall hat sich der Sportplatzwart deeskalierend zu verhalten und
ggf. von der Ausübung des Hausrechtes zunächst nicht Gebrauch zu machen,
sondern die Polizei zur Unterstützung zu rufen.

2.2.3. Bei mutwilligen, wiederholten Verstößen gegen die Fünfte Verordnung zur
Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung wird den betreffenden Sportler bzw. Vereine, zunächst bis 31.05.2020, die Nutzung öffentlicher Sportanlagen untersagt.

2.3. Organisatorische Maßnahmen

2.3.1. Nachfolgende Beschilderung ist auf den Sportanlagen anzubringen:

Auszug aus der Fünften Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung § 6 Einstellung des Sportbetriebes:


§ 6 Sportbetrieb
(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen (zum Beispiel Fußball- und Tennishallen, Schießstände) sowie für sogenannte Indoor-Spielplätze.
(2) Absatz 1 gilt nicht für den Trainingsbetrieb für Berufssportlerinnen und -sportler sowie der Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an den Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten.
(3) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung von öffentlichen, schulischen und privaten Sportanlagen im Freien, wenn die Sportausübung und der Trainingsbetrieb kontaktfrei durchgeführt werden und die Sportausübenden, mit Ausnahme der Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Der Wettkampfbetrieb ist nicht zulässig. Die Nutzung von Umkleideräumen, Clubräumen und Duschen ist untersagt.
(4) Der Anbieter des Sportangebots im Sinne der Absätze 2 und 3 muss das Infektionsrisiko der anwesenden Personen durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen reduzieren; er ist insbesondere verpflichtet,

1. die Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung beziehungsweise des Sportangebots, die
nicht in derselben Wohnung leben oder zwischen denen nicht ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, durch schriftliche, bildliche oder mündliche Hinweise aufzufordern, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung die Einrichtung nicht zu betreten,

2. den Zugang zur Sportanlage durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die anwesenden Personen, mit Ausnahme der Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen in der Einrichtung nicht entstehen und

3. die Oberflächen der Sportgeräte, Türen, Türgriffe oder anderer Gegenstände, die durch die Nutzerinnen, Nutzer oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reinigen. Es wird dringend empfohlen, die sportartenspezifischen Konzepte der jeweiligen Sportfachverbände einzuhalten.

Es wird dringend empfohlen, die sportartenspezifischen Konzepte der jeweiligen Sportfachverbände
einzuhalten.

2.3.2. Wo notwendig Festlegung und Markierung von Wartebereichen.

2.3.3. Wo notwendig Festlegung und Ausschilderung von Ein- und Ausgängen

2.3.4. Vorbereitung einer Zugangskontrolle (z.B. durch Ausgabe von Chips).

3. Vorbereitende Maßnahmen (extern)

3.1. Sportvereine

3.1.1. Die Sportvereine haben Ihre Sportler und Übungsleiter auf die Einhaltung der
Maßnahmen die sich aus der Fünften Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung ergeben hinzuweisen.

3.1.2. Die Sportvereine / Übungsleiter haben zur Reinigung von Sportgeräten
geeignete Maßnahmen zu ergreifen (z.B. Bereitstellung von Desinfektionsmitteln).

4. Durchführung

4.1. Nutzungszeitenvergabe

4.1.1. Die Vergabe von Nutzungszeiten erfolgt nach vorheriger Anmeldung und
Genehmigung durch die bezirklichen Sportabteilungen. (Im Übrigen siehe 1.3.)

4.1.2. Die Sportvereine habe dazu gem. Nutzungsvertrag den verantwortlichen
Übungsleiter je Sportgruppe, die Anzahl der Sportler sowie Nutzungszeit zu benennen.

4.1.3. Die Nutzungszeiten sind so zu vergeben, dass allen Sportvereinen /
Sportlern die Möglichkeit zur Sportausübung gegeben wird. Dies gilt auch für Sportvereine / Sportler, die vornehmlich auf anderen Sportanlagen bzw. in Sporthallen trainieren.

5. Überlassene Sportanlage, Sportrahmenverträge und Sportanlagen ohne staatlichen Sportplatzwart

5.1. Anwendung der Handlungsempfehlungen

5.1.1. Es wird empfohlen, die o.g. Maßnahmen auch auf überlassene Sportanlagen,
Sportrahmvertragsflächen und Sportanlagen ohne staatlichen Sportplatzwart
anzuwenden.

5.1.2. Die Umsetzung und Einhaltung der Maßnahmen liegt in der alleinigen
Zuständigkeit der jeweiligen Sportvereine.

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